Auf der Grundlage des Schwerbehindertenrechts wird Menschen mit Behinderung die Möglichkeit eines Ausgleichs von Nachteilen im alltäglichen Leben gewährt. Am Anfang steht das notwendige Verwaltungsverfahren, die Feststellung einer Behinderung beziehungsweise eines Leistungsanspruchs und die Erteilung eines Bescheides.
Den Vordruck für einen Erst- beziehungsweise Änderungsantrag erhalten Sie beim Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss, bei Ihren Stadt- und Gemeindeverwaltungen (Sozialämter, Fürsorgestellen, Bürgerbüros, Servicestellen), den Behindertenverbänden sowie den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen.
Natürlich können Sie den Antragsvordruck auch als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken oder aber direkt im Internet ausfüllen und absenden.
Geht der Antrag beim Rhein-Kreis Neuss ein, erfolgt zunächst eine Prüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter. Hierbei gilt es zu klären, ob
Bei Minderjährigen ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, im Fall einer Betreuung vom gerichtlich bestellten Betreuer.
Sie haben die Möglichkeit, dem Antrag aktuelle medizinische Unterlagen zur Beschleunigung des Verfahrens beizulegen. Wurden keine oder nur unzureichende medizinischen Unterlagen beigefügt, wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt. Dabei geht es darum, medizinische Unterlagen zu erlangen, die Auskünfte über die Beeinträchtigungen geben. Von den benannten Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Stellen (zum Beispiel Pflegekasse) werden die medizinischen Unterlagen angefordert und ausgewertet.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen unter Beteiligung des ärztlichen Beraters des Kreisgesundheitsamtes erteilt der zuständige Sachbearbeiter einen Bescheid.
Die Schwerbehindertenstelle des Rhein-Kreises Neuss ist bemüht, schnell über Ihren Antrag zu entscheiden. Erfahrungsgemäß nimmt die Ermittlung (beispielsweise die Anforderung von ärztlichen Befunden) aber einige Zeit in Anspruch. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit drei bis sechs Monate.
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Es erfolgt keine Addition der Einzelwerte. Entscheidend ist, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirken und gegenseitig beeinflussen. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzelwert von 10 wirken sich in der Regel nicht aus. Auch bei Einzelwerten von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, dass sie den Grad der Behinderung erhöhen. Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von weniger als 10 werden nicht in die Bewertung einbezogen. Einschränkungen, die für das Lebensalter typisch sind, können nicht berücksichtigt werden.
Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (zum Beispiel die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr) müssen so genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Es wird in jedem Fall geprüft, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen.
Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG erfolgt die Unterbringung in der 1. Wagenklasse für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.
Das Merkzeichen aG steht Menschen zu, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Dazu gehören Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören:
Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert sind, können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.
Auf Antrag kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (siehe Nachteilsausgleiche zum Merkzeichen G) und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist, dass das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit deren Fortbewegung oder Haushaltsführung in Zusammenhang stehen. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.
Das Merkzeichen B steht Menschen zu, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt. Fremde Hilfe muss regelmäßig vor allem zum Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt notwendig sein oder bereitstehen oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sein. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Menschen ohne Hände, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Die Begleitperson wird im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) und im innerdeutschen Flugverkehr unentgeltlich befördert. Zuständig sind die Fluggesellschaften und Reisebüros und maßgebend die Tarife der Deutschen Lufthansa und der Regional-Verkehrsgesellschaften. Es können Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.
Das Merkzeichen Bl steht Menschen zu, die blind sind. Als blind ist auch eine Person anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Sie haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt. Außerdem können Blinde einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen.
Sie können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen: GEZ, 50656 Köln.
Es kann ein Sozialtarif für Verbindungen im Telefonnetz beantragt werden. Auskünfte erteilt die Deutsche Telekom.
Es kann ein erhöhter Pauschbetrag für behinderte Menschen geltend gemacht werden. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.
Blinde Menschen erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Nähere Auskünfte erteilt der Landschaftsverband Rheinland (Integrationsamt, 50663 Köln, Telefon 0221/8090, www.lvr.de).
Das Merkzeichen G steht schwerbehinderten Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Diese Voraussetzung ist bei Personen gegeben, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, durch innere Leiden beziehungsweise infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wege im Ortsverkehr zurücklegen können. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsüblicher Weg eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zu bewältigen ist.
Schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen erfüllen oder hilflos oder gehörlos sind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweises und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblatts im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung eines Betrags von 60 Euro für ein Jahr oder von 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben.
Die Wertmarke wird auf Antrag unentgeltlich an Personen ausgegeben, die
Alternativ zu der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr können die erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Personen eine Kraftfahrzeugssteuermäßigung auf 50 v. H. für auf sie zugelassene und von ihnen benutzte Kraftfahrzeuge in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Ermäßigung muss vom Finanzamt auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis vermerkt werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.
Das Merkzeichen Gl steht schwerbehinderten Menschen zu, die gehörlos sind. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Das sind in der Regel Behinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Auf Antrag kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (siehe Nachteilsausgleiche zum Merkzeichen G) und die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist, dass das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit deren Fortbewegung oder Haushaltsführung in Zusammenhang stehen. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.
Sie können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen: GEZ, 50656 Köln.
Es kann ein Sozialtarif für Verbindungen im Telefonnetz beantragt werden. Auskünfte erteilt die Deutsche Telekom.
Gehörlose (bei denen die Gehörlosigkeit angeboren oder bis zum 18. Lebensjahr erworben wurde) erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine monatlich gewährte finanzielle Hilfe. Nähere Auskünfte erteilt der Landschaftsverband Rheinland (Integrationsamt, 50663 Köln, Telefon 0221/8090, Internet: www.lvr.de).
Das Merkzeichen H steht schwerbehinderten Menschen zu, die hilflos sind. Hilflos ist eine Person, die dauerhaft für eine Reihe von regelmäßigen Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz fremder Hilfe bedarf. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den regelmäßigen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflos sind zum Beispiel:
Hilflose Personen können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist, dass das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit deren Fortbewegung oder Haushaltsführung in Zusammenhang stehen. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.
Es kann ein erhöhter Pauschbetrag für behinderte Menschen geltend gemacht werden. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.
Für hilflose Schwerbehinderte können auch Ansprüche auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung entstehen. Auskünfte erteilen die Pflegekassen bei den Krankenkassen.
Das Merkzeichen RF steht folgendem Personenkreis zu:
Die Feststellung des Merkzeichens RF ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht: GEZ, 50656 Köln.
Es kann ein Sozialtarif für Verbindungen im Telefonnetz beantragt werden. Auskünfte erteilt die Deutsche Telekom.
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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