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Soziales

Grad der Behinderung auf Antrag feststellen

Antrag wird ausgefüllt

Auf der Grundlage des Schwerbehindertenrechts wird Menschen mit Behinderung die Möglichkeit eines Ausgleichs von Nachteilen im alltäglichen Leben gewährt. Am Anfang steht das notwendige Verwaltungsverfahren, die Feststellung einer Behinderung beziehungsweise eines Leistungsanspruchs und die Erteilung eines Bescheides.

Antrag stellen

Den Vordruck für einen Erst- beziehungsweise Änderungsantrag erhalten Sie beim Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss, bei Ihren Stadt- und Gemeindeverwaltungen (Sozialämter, Fürsorgestellen, Bürgerbüros, Servicestellen), den Behindertenverbänden sowie den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen.

Natürlich können Sie den Antragsvordruck auch als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken oder aber direkt im Internet ausfüllen und absenden.


Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Geht der Antrag beim Rhein-Kreis Neuss ein, erfolgt zunächst eine Prüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter. Hierbei gilt es zu klären, ob

  • die Angaben vollständig sind,
  • der Antrag unterschrieben ist und
  • die Einverständniserklärung des Betroffenen erteilt wurde, damit notwendige ärztliche Auskünfte eingeholt werden können.

Bei Minderjährigen ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, im Fall einer Betreuung vom gerichtlich bestellten Betreuer.

Sie haben die Möglichkeit, dem Antrag aktuelle medizinische Unterlagen zur Beschleunigung des Verfahrens beizulegen. Wurden keine oder nur unzureichende medizinischen Unterlagen beigefügt, wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt. Dabei geht es darum, medizinische Unterlagen zu erlangen, die Auskünfte über die Beeinträchtigungen geben. Von den benannten Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Stellen (zum Beispiel Pflegekasse) werden die medizinischen Unterlagen angefordert und ausgewertet.

Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen unter Beteiligung des ärztlichen Beraters des Kreisgesundheitsamtes erteilt der zuständige Sachbearbeiter einen Bescheid.

Dauer des Verfahrens

Die Schwerbehindertenstelle des Rhein-Kreises Neuss ist bemüht, schnell über Ihren Antrag zu entscheiden. Erfahrungsgemäß nimmt die Ermittlung (beispielsweise die Anforderung von ärztlichen Befunden) aber einige Zeit in Anspruch. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit drei bis sechs Monate.

Grad der Behinderung (GdB)

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Es erfolgt keine Addition der Einzelwerte. Entscheidend ist, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirken und gegenseitig beeinflussen. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzelwert von 10 wirken sich in der Regel nicht aus. Auch bei Einzelwerten von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, dass sie den Grad der Behinderung erhöhen. Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von weniger als 10 werden nicht in die Bewertung einbezogen. Einschränkungen, die für das Lebensalter typisch sind, können nicht berücksichtigt werden.

Merkzeichen

Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (zum Beispiel die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr) müssen so genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Es wird in jedem Fall geprüft, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen.

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Merkzeichen 1. Kl.

Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG erfolgt die Unterbringung in der 1. Wagenklasse für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.

Merkzeichen aG

Das Merkzeichen aG steht Menschen zu, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Dazu gehören Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören:

  • Querschnittsgelähmte,
  • Doppeloberschenkel- und Doppelunterschenkelamputierte,
  • Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauerhaft außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie
  • Vergleichsgruppen mit mindestens einem Einzel-Grad der Behinderung von 80 für folgende Beeinträchtigungen:
    • Regelabweichungen im Bereich des Funktionssystems "Gehirn" mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten,
    • Regelabweichungen im Bereich des Funktionssystems "Atmung" mit dauerhafter Einschränkung der Lungenfunktion,
    • Regelabweichungen im Bereich des Funktionssystems "Herz-Kreislauf" mit schweren Dekompensationserscheinungen sowie
    • Regelabweichungen im Bereich des Funktionssystems "Rumpf" mit schwerer Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit

Nachteilsausgleiche

Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert sind, können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.

Auf Antrag kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (siehe Nachteilsausgleiche zum Merkzeichen G) und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist, dass das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit deren Fortbewegung oder Haushaltsführung in Zusammenhang stehen. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.

Merkzeichen B

Das Merkzeichen B steht Menschen zu, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.

Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt. Fremde Hilfe muss regelmäßig vor allem zum Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt notwendig sein oder bereitstehen oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sein. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Menschen ohne Hände, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

Nachteilsausgleiche

Die Begleitperson wird im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) und im innerdeutschen Flugverkehr unentgeltlich befördert. Zuständig sind die Fluggesellschaften und Reisebüros und maßgebend die Tarife der Deutschen Lufthansa und der Regional-Verkehrsgesellschaften. Es können Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.

Merkzeichen Bl

Das Merkzeichen Bl steht Menschen zu, die blind sind. Als blind ist auch eine Person anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

Nachteilsausgleiche

Sie haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt. Außerdem können Blinde einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen.

Sie können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen: GEZ, 50656 Köln.

Es kann ein Sozialtarif für Verbindungen im Telefonnetz beantragt werden. Auskünfte erteilt die Deutsche Telekom.

Es kann ein erhöhter Pauschbetrag für behinderte Menschen geltend gemacht werden. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten  geltend gemacht werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.

Blinde Menschen erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Nähere Auskünfte erteilt der Landschaftsverband Rheinland (Integrationsamt, 50663 Köln, Telefon 0221/8090, www.lvr.de).

Merkzeichen G

Das Merkzeichen G steht schwerbehinderten Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Diese Voraussetzung ist bei Personen gegeben, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, durch innere Leiden beziehungsweise infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wege im Ortsverkehr zurücklegen können. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsüblicher Weg eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zu bewältigen ist.

Nachteilsausgleiche

Schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen erfüllen oder hilflos oder gehörlos sind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweises und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblatts im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung eines Betrags von 60 Euro für ein Jahr oder von 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben.

Die Wertmarke wird auf Antrag unentgeltlich an Personen ausgegeben, die

  • blind oder hilflos sind oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • laufende Leistungen für den Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehungsweise laufende Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder
  • laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a oder laufende Leistungen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beziehen.

Alternativ zu der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr können die erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Personen eine Kraftfahrzeugssteuermäßigung auf 50 v. H. für auf sie zugelassene und von ihnen benutzte Kraftfahrzeuge in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Ermäßigung muss vom Finanzamt auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis vermerkt werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.

Merkzeichen Gl

Das Merkzeichen Gl steht schwerbehinderten Menschen zu, die gehörlos sind. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Das sind in der Regel Behinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Nachteilsausgleiche

Auf Antrag kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (siehe Nachteilsausgleiche zum Merkzeichen G) und die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist, dass das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit deren Fortbewegung oder Haushaltsführung in Zusammenhang stehen. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.

Sie können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen: GEZ, 50656 Köln.

Es kann ein Sozialtarif für Verbindungen im Telefonnetz beantragt werden. Auskünfte erteilt die Deutsche Telekom.

Gehörlose (bei denen die Gehörlosigkeit angeboren oder bis zum 18. Lebensjahr erworben wurde) erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine monatlich gewährte finanzielle Hilfe. Nähere Auskünfte erteilt der Landschaftsverband Rheinland (Integrationsamt, 50663 Köln, Telefon 0221/8090, Internet: www.lvr.de).

Merkzeichen H

Das Merkzeichen H steht schwerbehinderten Menschen zu, die hilflos sind. Hilflos ist eine Person, die dauerhaft für eine Reihe von regelmäßigen Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz fremder Hilfe bedarf. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den regelmäßigen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Hilflos sind zum Beispiel:

  • Blinde und hochgradig Sehbehinderte,
  • Querschnittsgelähmte,
  • Personen mit dem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen sowie
  • Hirngeschädigte, Anfallsleidende, geistig Behinderte und psychisch Kranke mit einem Einzel-GdB von 100 für diese Leiden.

Nachteilsausgleiche

Hilflose Personen können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist, dass das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich mit deren Fortbewegung oder Haushaltsführung in Zusammenhang stehen. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.

Es kann ein erhöhter Pauschbetrag für behinderte Menschen geltend gemacht werden. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden. Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilt das zuständige Finanzamt.

Für hilflose Schwerbehinderte können auch Ansprüche auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung entstehen. Auskünfte erteilen die Pflegekassen bei den Krankenkassen.

Merkzeichen RF

Das Merkzeichen RF steht folgendem Personenkreis zu:

  • Blinden und hochgradig Sehbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein für die Sehbehinderung,
  • Hörgeschädigten (Grad der Behinderung mindestens 50), die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • Behinderten mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Dazu gehören zum Beispiel
    • Behinderte mit schweren Bewegungsstörungen, die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln Veranstaltungen nicht in ihnen zumutbarer Weise besuchen können,
    • Behinderte mit ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,
    • Geistig oder seelisch Behinderte, bei denen befürchtet werden muss, dass sie durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten Veranstaltungen stören.

Nachteilsausgleiche

Die Feststellung des Merkzeichens RF ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht: GEZ, 50656 Köln.

Es kann ein Sozialtarif für Verbindungen im Telefonnetz beantragt werden. Auskünfte erteilt die Deutsche Telekom.

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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 13.01.2012


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