Das grundgesetzlich garantierte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) beinhaltet Schutzpflichten, die der Staat gegenüber seinen Bürgern hat. Der daraus entwickelte Oberbegriff der Zivilen Sicherheitsvorsorge ist zunächst in Zivil- und Katastrophenschutz zu untergliedern.
Der Zivilschutz und die Zivile Verteidigung sind gemäß Artikel 73 Grundgesetz Aufgaben des Bundes. Dieser hat für den Verteidigungsfall Sicherstellungsgesetze und für einen großflächigen Katastrophenfall Notfallvorsorgegesetze erlassen. Damit soll die Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen sichergestellt werden.
Der Katastrophenschutz und die ständige Aufgabe der Gefahrenabwehr sind Ländersache. Eine Vielzahl der daraus resultierenden Aufgaben hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem „Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen“ -Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG NRW)- auf die Kreise/kreisfreien Städte und die Kommunen übertragen. Mit diesem Gesetz vom 10. Februar 1998 wurde auch der Begriff des „Großschadenereignisses“ alternativ zum Begriff der Katastrophe eingeführt.
§ 1 Absatz 3: Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen (…),
Für diese Aufgabe kann der Rhein-Kreis Neuss jederzeit einen Krisenstab einberufen, der personell auf die spezifischen Belange des Ereignisses abgestimmt ist.
§ 1 Absatz 4: Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadenereignissen.
Als ständige Einrichtungen hält der Rhein-Kreis Neuss eine Kreisleitstelle und eine Koordinierungsgruppe des Krisenstabes vor.
§ 1 Absatz 5: Die Kreise unterhalten Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht.
§ 1 Absatz 6: Die für Großschadenereignisse zuständigen Behörden sowie mitwirkende Einheiten nehmen auch Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen.
Auf diese Weise wird der Kreis zwischen der Länderaufgabe Katastrophenschutz und der Bundesaufgabe Zivilschutz (§ 11 Absatz 1 Zivilschutzgesetz) geschlossen.
§ 31 Absatz 1: Bei Bedarf richtet (…) der Kreis eine Auskunftsstelle ein.
Der Rhein-Kreis Neuss hat zur kurzfristigen Inbetriebnahme dieser Personenauskunftstelle technische und personelle Vorkehrungen getroffen.
Das Großschadenereignis im Sinne des § 1 Absätze 1 und 3 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG NRW) wird im Gesetz wie folgt definiert:
Ein Schadenfeuer, Unglücksfall oder Notstand, hervorgerufen durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
es sind Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet
es besteht ein erheblicher Koordinierungsbedarf
es ist eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich
die kreisangehörige Gemeinde kann die Unterstützung nicht leisten.
Der Landrat entscheidet nach Abwägung dieser Kriterien und in Absprache mit der Einsatzleitung, ob er das Großschadenereignis feststellt. Damit übernimmt er nach § 29 FSHG NRW die Leitung und Koordinierung aller Abwehrmaßnahmen. Hierzu bedient er sich auf der taktisch-operativen Seite (Schadenbekämpfung, Menschenrettung) der Einsatzleitung und auf der administrativ-organisatorischen Seite (Verwaltung) des Krisenstabes.
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Gefahrenabwehr
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