Alle Deutschen haben nach dem Grundgesetz das Recht, ihren Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen (Artikel 12 Absatz 1 GG). Die Berufsausübung kann allerdings durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Die Gewerbeordnung (GewO) regelt die Ausübung von selbständigen gewerblichen Tätigkeiten. Sie bestimmt in § 1 Absatz 1, dass der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Unter einem Gewerbe versteht man nach allgemeiner Auffassung eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit.
Ausnahmen: Traditionell werden die Urproduktion (u. a. Landwirtschaft, Viehzucht, Garten- und Weinbau), die freiberufliche Tätigkeit (u. a. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte) und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens vom Gewerbebegriff ausgenommen.
Das Amt für Sicherheit und Ordnung ist ermächtigt, Gewerbetreibenden, die ihren Betriebssitz in Dormagen, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch oder Rommerskirchen haben, die Ausübung ihres Gewerbes für das gesamte Bundesgebiet auf Dauer zu untersagen, sofern diese nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Gewerbeausübung besitzen. Die Städte Grevenbroich und Neuss überwachen Gewerbe in eigener Zuständigkeit.
Bieten die ehemaligen Gewerbetreibenden die Gewähr für eine zuverlässige erneute Ausübung eines Gewerbes, wird auf Antrag der Betroffenen nach einer eingehenden Prüfung wieder die Erlaubnis zur selbständigen Gewerbeausübung erteilt.
Die Ausübung eines Gewerbes trotz untersagter bestandskräftiger Gewerbeuntersagung stellt nach der Gewerbeordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, bei beharrlicher Nichtbeachtung stellt sie eine Straftat dar.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten liegt beim Amt für Sicherheit und Ordnung, die Verfolgung und Ahndung der Straftaten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht.
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