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Jugend / 24.01.2012

Kreisjugendamt warnt vor Alkoholmissbrauch: Jugendschutz gilt auch im Karneval

Kinder und Jugendliche greifen besonders während der Karnevalstage vermehrt zur Flasche. Diesen Trend beobachtet das Kreisjugendamt seit mehreren Jahren. Dabei bleibt es für viele Jugendliche nicht beim "Probieren", sondern ihr Umgang mit dem Alkohol verursacht oft ernste gesundheitliche Schäden und macht medizinische Hilfe erforderlich. Der Begriff "Koma-Saufen" beschreibt auf drastische Weise dieses fehlgeleitete Konsumverhalten.

Flaschen

© Bezug (BzgA)

Kinder und Jugendliche greifen besonders während der Karnevalstage vermehrt zur Flasche. Diesen Trend beobachtet das Kreisjugendamt seit mehreren Jahren. Dabei bleibt es für viele Jugendliche nicht beim "Probieren", sondern ihr Umgang mit dem Alkohol verursacht oft ernste gesundheitliche Schäden und macht medizinische Hilfe erforderlich. Der Begriff "Koma-Saufen" beschreibt auf drastische Weise dieses fehlgeleitete Konsumverhalten.

Bevor die diesjährige Karnevalssession zu "Altweiber" am 16. Februar in die heiße Phase geht, weisen Polizei, Ordnungsämter und das Kreisjugendamt auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin und appellieren an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen. Während der närrischen Tage legen die Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

In Verantwortung stehen die Veranstalter von Umzügen oder anderer "Events" und die Gewerbetreibenden im Bereich Getränke und Genussmittel. Aber auch die Eltern sowie alle Erwachsenen sollten in dieser Zeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche – entgegen gesetzlicher Bestimmungen – nicht zum Konsum alkoholischer Getränke verleitet werden. Dies gilt insbesondere für private Karnevalspartys, bei denen Kinder und Jugendliche oft allzu leicht in Kontakt mit Alkohol kommen.

Dazu merkt Kreisjugendamtsleiter Norbert Dierselhuis an: "Die Erwachsenenwelt, insbesondere aber die Eltern, spielen mit ihrem Vorbild eine ganz wesentliche Rolle für Verhaltensmuster von Kindern und Jugendlichen. Sie sollten vorleben, dass Freude am Feiern und an der Ausgelassenheit auch ohne alkoholischer Getränke möglich ist."

Alternativen sind nach Ansicht des Kreisjugendamtsleiters spezielle Veranstaltungen, die sich besonders an junge Menschen richten und die entweder ganz ohne Alkoholausschank auskommen oder durch Beteiligung von Jugendschutzbehörden und der Polizei für die strikte Einhaltung der Bestimmungen sorgen. Solche Veranstaltungen werden durch das Jugendamt Rhein-Kreis Neuss mitinitiiert und betreut.

Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zur Alkoholabgabe

Sogenannte "harte Alkoholika" wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. Dies gilt auch für die brandweinhaltigen Mixgetränke, die sog. "Alcopops".

Bier oder Wein dürfen bereits an 16-Jährige abgegeben werden; wenn die Eltern dabei sind,  sogar schon an 14-Jährige.

Ein Novum seit September 2007 und damit eine Verschärfung: Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige unter 18 ist seitdem nicht mehr erlaubt.

Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen – wie z. B. die Karnevalsdisko eines gewerblichen Veranstalters – ist Jugendlichen unter 16 Jahren nicht erlaubt, es sei denn, sie sind in Begleitung der Eltern oder einer anderen "erziehungsbeauftragten Person". 16- bis 17-Jährige dürfen bis 24 Uhr dabei sein, danach müssen sie den Heimweg antreten.

Wer sich als Veranstalter oder Gewerbetreibender in besonderer Weise für den Kinder- und Jugendschutz engagieren möchte und dies auch sichtbar nach außen dokumentieren will, erhält kostenlos vom Kreisjugendamt einen speziell für Karneval entwickelten Aushang mit den wichtigsten Bestimmungen.





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 30.01.2012


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