Transportgenehmigung für Abfälle
Jeder, der gewerbsmäßig Abfälle zur Beseitigung oder gefährliche Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, benötigt eine abfallrechtliche Transportgenehmigung. Sofern der Antragsteller nicht gleichzeitig Betreiber einer von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigten Anlage ist, ist der Rhein-Kreis Neuss für die Erteilung der Transportgenehmigung zuständig.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Unternehmen, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens eigene Abfälle transportieren und Firmen, die als Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln und Befördern von Abfällen zertifiziert sind. Ferner ist der Transport von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt genehmigungsfrei, sofern diese Abfälle nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Antragsformular
- Firmenbezogen
- Gewerbeanmeldung,
- Handelsregisterauszug (falls eingetragen),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung
- Mindestdeckungssumme für Personenschäden 0,5 Mio. Euro; für Sachschäden einschließlich Gewässerschäden 1,5 Mio. Euro.
- Eine unbegrenzte Deckungssumme wird empfohlen.
- Umwelthaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung sofern eine Zwischenlagerung und Umladevorgänge etc. stattfinden.
- Personenbezogen
- Polizeiliches Führungszeugnis (im Original, Belegart 0, nicht älter als 3 Monate) für alle unter Nummer 2 bis 4 des Antrages genannten Personen.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (im Original, Belegart 9, nicht älter als 3 Monate) für alle unter Nummer 2 bis 4 des Antrages genannten Personen.
- Nachweis der Fachkunde für alle unter Nummer 3 und 4 des Antrages genannten Personen
- Nachweis einer mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich Einsammlung und Transport von Abfällen. Es reicht auch eine einjährige Tätigkeit aus, wenn ein Studium, Fachschulausbildung, Meisterqualifikation oder kaufmännische Ausbildung auf einem bestimmten Gebiet vorliegt (siehe § 3 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 TGV)
- Teilnahme an einem Fachkundelehrgang gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 TGV (die zugelassenen Lehrgangsanbieter in NRW sind auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutzzu finden).
- Sonstige
Für die Erteilung der Genehmigung bedarf es ferner folgender Angaben, die formlos mit dem Antrag übermittelt werden sollten: - Einsammlungsgebiet (Nennung der Kreise oder Bundesländer oder bundesweit)
- Laufzeit der Genehmigung
- Abfallarten, die befördert werden sollen (mit Angabe des 6-stelligen Abfallschlüssels sowie der Bezeichnung nach der AVV). Die Auflistung ist nicht erforderlich, sofern die Einsammlung und Beförderung aller Abfälle der AVV beantragt wird.
Gebühren
Für die Erteilung einer Transportgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Ansprechpartner
Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:
Peter Pitzen
Abfallentsorgung
02181 601-6832 (Telefon)
02181 601-6899 (Telefax)
peter.pitzen@rhein-kreis-neuss.de
Kreishaus Grevenbroich (Neubau)
Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich
1. Obergeschoss, Zimmer 1.38
Das gesamte Gebäude ist für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich. Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden.
Downloads
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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