Das Fahrzeug ist nicht zugelassen. Es soll dennoch im öffentlichen Straßenverkehr für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten betrieben werden.
Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, bei Antragstellung zu prüfen, ob ein konkreter Bedarf an der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens besteht.
Der Bedarf ist daher durch die entsprechenden Kraftfahrzeug-Papiere und/oder beispielsweise Kaufverträge nachzuweisen. Auch ist die Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) möglich.
Das Kennzeichen darf nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Die Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe maximal 5 Tage gültig. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.
Mit dem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich, ein Rechtsanspruch darauf, dass der ausländische Staat das Kennzeichen anerkennt, besteht allerdings nicht. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
11,00 Euro
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Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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