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Verwaltung von A bis Z

Kurzzeitkennzeichen

Das Fahrzeug ist nicht zugelassen. Es soll dennoch im öffentlichen Straßenverkehr für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten betrieben werden.

Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, bei Antragstellung zu prüfen, ob ein konkreter Bedarf an der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens besteht.
Der Bedarf ist daher durch die entsprechenden Kraftfahrzeug-Papiere und/oder beispielsweise Kaufverträge nachzuweisen. Auch ist die Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) möglich. 

Das Kennzeichen darf nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Die Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe maximal 5 Tage gültig. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.

Mit dem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich, ein Rechtsanspruch darauf, dass der ausländische Staat das Kennzeichen anerkennt, besteht allerdings nicht. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. Gültigen Personalausweis oder Reisepass der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll. Bei nicht im Rhein-Kreis Neuss gemeldeten Antragsteller muss zum Reisepass ggf. eine gültige Meldebescheinigung vorgelegt werden.
  2. Wenn die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet werden soll, nicht persönlich erscheint, eine Vollmacht sowie der Ausweis der bevollmächtigen Person.
  3. Bei Zulassung auf eine minderjährige behinderte Person ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ausweise der gesetzlichen Vertreter und ggf. des minderjährigen Halters sind vorzulegen.
  4. Bei Zulassung auf einen Verein: aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
  5. Bei Zulassung auf eine Firma: aktueller Auszug aus dem Handels- oder Gewerberegister.
  6. Bedarfnachweis, etwa
    1. Zulassungsbescheinigung, bestehend aus Teil I und II oder
    2. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder
    3. Abmeldebescheinigung (wenn Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde) oder
    4. Kaufvertrag.
  7. eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung), speziell für Kurzzeitkennzeichen.

Gebühren

11,00 Euro

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt

Downloads

Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.


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Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 18.10.2010


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