Mit der Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01. März 2007 wurde unter anderem auch die Unterscheidung nach vorläufiger und endgültiger Stilllegung von Kraftfahrzeugen aufgegeben.
Seit dem 01. März 2007 sind Fahrzeuge entweder in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt.
Bei der Außerbetriebsetzung wird automatisch das bisherige Kennzeichen eingezogen und nach Ablauf eines von der Zulassungsbehörde festgesetzten Sicherheitszeitraumes (im Rhein-Kreis Neuss 10 Tage) automatisch für Jedermann freigegeben.
Will der Halter sein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug später wieder zulassen, kann er die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens für dieses Kraftfahrzeug bei der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbehörde beantragen.
Die Reservierung bzw. Übernahme des bisherigen Kennzeichens auf ein anderes Kraftfahrzeug ist bei Außerbetriebsetzung im kennzeichenzuteilenden Zulassungsbezirk möglich.
Wird das Fahrzeug nicht in dem Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat, außer Betrieb gesetzt, ist eine Reservierung bei der Außerbetriebsetzung nicht möglich, sondern muss später im Straßenverkehrsamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden.
Sofern dem bisherigen Fahrzeug eine kurze Kennzeichenkombination zugeteilt war (zwei- oder dreistellige Buchstaben-/Zahlenkombination nach NE) kann eine Übernahme des Kennzeichens auf ein neues Fahrzeug nur erfolgen, wenn die Fahrzeugdokumente des neuen Fahrzeuges eine bauartbedingte Größenbeschränkung des hinteren Kennzeichens aufweisen.
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