Im Rahmen des Modellprojekts "Mittelstandfreundliche Verwaltung NRW" einigten sich alle Kommunen und Kreise des Regierungsbezirk Düsseldorf einen bezirksweiten Handwerkerparkausweis anzubieten und damit Handwerksbetrieben besondere Parkerleichterungen für bestimmte Service- und Werkstattfahrzeuge im gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf zu ermöglichen. Für die im Rhein-Kreis Neuss ansässigen Betriebe gilt der Ausweis zusätzlich im Rhein-Erft Kreis.
Es entfällt somit eine Vielzahl von Antragsverfahren.
Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, an der Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Dem Antrag sind eine Kopie der Gewerbekarte oder der Gewerbeanmeldung sowie Kopien der Kraftfahrzeugscheine für die beantragten Fahrzeuge beizulegen.
Diese pauschalierte Ausnahmegenehmigung berechtigt ohne besondere Einzelfallprüfung zum
Die Ausnahmegenehmigung wird nicht pauschal für einen Handwerksbetrieb erteilt, sondern es muss jeweils eine Ausnahmegenehmigung pro Fahrzeug des Betriebs beantragt werden, wobei vom Antragsteller ein Ersatzfahrzeug pro Ausnahmegenehmigung angegeben werden darf. Die Ausnahmegenehmigung darf im Original immer nur von einem Fahrzeug benutzt werden.
Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf das für die Ausführung des Gewerbes notwendige Parken von Fahrzeugen während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Samstag 07:00 bis 20:00 Uhr) und ist ein Jahr gültig. Die Genehmigung gilt nicht zum Parken im unmittelbaren Umfeld des Betriebssitzes.
90,00 Euro Jahresgebühr
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt
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Christian Bromm
Verkehrssicherung
02181 601-3620 (Telefon)
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christian.bromm@rhein-kreis-neuss.de
Gesundheitsamt/Bußgeldstelle
Auf der Schanze 1, 41515 Grevenbroich
Geschoss unbekannt
Das Gebäude ist überwiegend für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich (Ausnahme: Verkehrslenkung). Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden.
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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