Grundsätzlich brauchen Führerscheine aus der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Sie gelten im gleichen Umfang wie im Ausstellungsstaat, sofern die identischen Fahrerlaubnisklassen nach deutschem Recht nicht befristet sind.
Die Klasse B wird in Deutschland unbefristet erteilt. Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse B, die nicht befristet ist, braucht seinen Führerschein nicht umschreiben.
Die Klasse C wird in Deutschland befristet für 5 Jahre erteilt. Diese Fahrerlaubnisklasse ist nicht in jedem EU-Staat befristet. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Umschreibung der EU-Fahrerlaubnis rechtzeitig vor Ablauf von 5 Jahren nach Erteilung beantragt wird, denn die im Ausland unbefristete Klasse C ist hier in Deutschland möglicherweise nicht mehr gültig.
In einigen EU – oder EWR-Staaten sind nicht die Fahrerlaubnisklassen, jedoch das Dokument zeitlich befristet. Die Umschreibung des Führerscheins ist daher erforderlich und sollte rechtzeitig beantragt werden.
Grundsätzlich ist allen Inhabern eines solchen Führerscheines zu raten, den Führerschein umschreiben zu lassen. Geht nämlich ein solcher Führerschein verloren oder wird er gestohlen, bestehen bei deutschen Behörden keine Angaben, ob eine Fahrerlaubnis erteilt war. Es besteht zwar die Möglichkeit, diese Daten aus dem anderen EU - Staat oder EWR - Staat zu beschaffen. Dies dauert in der Regel jedoch mehrere Wochen. Während dieser Zeit kann dem Betroffenen kein Ersatzführerschein (auch keine vorläufige Bescheinigung) ausgestellt werden, da hier nicht bekannt ist, ob jemals eine Fahrerlaubnis erteilt war.
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