Ein zugelassenes Kraftfahrzeug soll außer Betrieb gesetzt werden. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug nach einiger Zeit erneut wieder zugelassen werden soll oder ob es dauerhaft außer Betrieb gesetzt bleibt, etwa wegen Verschrottung oder Ausfuhr in das Ausland.
Die Außerbetriebsetzung wird im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Beide Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugbrief und -schein) werden dem Halter wieder ausgehändigt. Es wird keine gesonderte Bescheinigung darüber mehr ausgestellt!
Bei Fahrzeugen aus dem Rhein-Kreis Neuss werden Finanzamt und Versicherung automatisch über die Außerbetriebsetzung informiert. Bei auswärtigen Fahrzeugen wird das zuständige Straßenverkehrsamt unterrichtet. Von dort erfolgt dann die Meldung an das Finanzamt und die Versicherung.
Der bisherige Halter kann sich dieses Kennzeichen für das selbe Fahrzeug für einen Zeitraum von 12 Monaten gegen eine Gebühr von 2,60 € reservieren lassen. Bei auswärtigen Kennzeichen ist dies nicht möglich. Das bisher zugeteilte Kennzeichen wird nach Ablauf einer Karenzzeit von 11 Tagen für den Kennzeichen-Pool frei gegeben
Ein Fahrzeug kann innerhalb von 7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung am Wohnort des Halters unter Vorlage der Fahrzeugpapiere sowie gültigen Nachweisen über eine durchgeführte Hauptuntersuchung und einer Abgasuntersuchung wieder zugelassen werden.
ab 5,90 Euro
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
Hier können Sie Ihre KFZ-Zulassung rund um die Uhr bequem von Ihrem PC vorbereiten und gleich einen Termin vereinbaren.
Diese Dienstleistung können Sie außerhalb der Öffnungszeiten des Amtes im Bürger-Servicecenter des Rhein-Kreises Neuss erledigen.