Der Rhein-Kreis Neuss unterhält im Rahmen der bereitgestellten Mittel als freiwillige soziale Leistung einen Fahrdienst für schwerkörperbehinderte Mitbürger. Mit dem Angebot dieses Fahrdienstes soll insbesondere Rollstuhlfahrern die Möglichkeit der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft eröffnet werden.
Schwerbehinderte Menschen mit ständigem Wohnsitz im Rhein-Kreis Neuss, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG (also außergewöhnlich gehbehindert) oder BI (also blind) sind. Anspruchsberechtigte Fahrgäste, die auf ständige Begleitung angewiesen sind (Merkzeichen B oder BN), dürfen pro Teilnehmer höchstens eine Begleitperson mitnehmen. Bürger, die offensichtlich und augenscheinlich außergewöhnlich gehbehindert sind und noch keinen Schwerbehindertenausweis besitzen, sind ebenfalls zu befördern. Sie erhalten einen "vorläufigen" Berechtigungsausweis.
Anträge auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises zur Teilnahme am Behindertenfahrdienst sind bei allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden in den Sozialämtern, beim Rhein-Kreis Neuss in der Fürsorgestelle (Lindenstraße 4-6, 41515 Grevenbroich) sowie als Download erhältlich und können auch dort abgegeben werden. Die Fürsorgestelle des Rhein-Kreises Neuss übersendet bei Vorliegen der Voraussetzung den Berechtigungsausweis. Die Berechtigungsdauer wird für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausgesprochen. Vor Ablauf der Berechtigungsdauer ist rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Berechtigung zur Nutzung des Behindertenfahrdienstes zu stellen.
Die DRK Kreisverbände Neuss und Grevenbroich übernehmen die Durchführung des Behindertenfahrdienstes für das gesamte Kreisgebiet. Sobald der Antragsteller im Besitz des Berechtigungsausweises ist, kann er Fahrten unter folgenden Rufnummern anmelden:
Telefon: 02131 / 74595-19
Telefon: 02181 / 6500-19
Die Fahrtanmeldung kann montags bis donnerstags inder Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr erfolgen.
Der Fahrdienst ist montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr, freitags bis sonntags, an Feiertagen und dem Tag vor einem Feiertag von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr nutzbar. Außerhalb dieser Zeiten ist eine freie Vereinbarung möglich.
Bei der Anmeldung sind folgende Angaben notwendig:
Name
Abholdatum und Uhrzeit
Abholort mit Straße und Hausnummer
Zielort mit Straße und Hausnummer
Anzahl der zu fahrenden Personen
erforderliche Hilfsmittel
ggf. Angabe der Begleitperson
Telefonnummern von Abholort und Zielort (wenn möglich)
Der Rhein-Kreis Neuss finanziert nur Fahrten, für die nicht ein anderer Sozialleistungsträger oder sonstiger Träger zuständig ist. Hierzu zählen insbesondere Fahrten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen; zum Besuch von Verwandten und Freunden sowie Einkaufsfahrten. Fahrten zum Arzt, Krankenhaus sowie zu sonstigen ambulanten oder stationären Krankenhausbehandlungen bzw. Therapiemaßnahmen sind Krankenfahrten, die mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet werden. Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück werden nicht vom Rhein-Kreis Neuss finanziert, da entsprechende Leistungen gesetzlich vorgesehen sind. Weitere Auskünfte bezüglich der Fahrten zur Arbeitsstelle erteilen die Fürsorgestellen des Rhein-Kreises Neuss (02181 601-5035) sowie der Stadt Neuss (02131 90-5036).
Die Benutzung des Fahrdienstes ist beschränkt auf höchstens vier Fahrten im Monat. Hin- und Rückreise gelten als je eine Fahrt. Nicht genutzte Fahrten eines Monats können in den Folgemonaten des gleichen Quartals genutzt werden, verfallen jedoch am Ende des Quartals. Bei Sammelfahrten (gemeinsamer Abfahrts- und Zielort mehrerer Nutzer) wird die Fahrt lediglich einem der Nutzer auf dessen Fahrtenkontingent angerechnet. Der Eigenanteil wird nur einmal erhoben. Der Behindertenfahrdienst kann nur für Fahrten im Rhein-Kreis Neuss und 15 Kilometer über die Kreisgrenze hinaus in Anspruch genommen werden.
Anspruchsberechtigte Personen zahlen als Eigenanteil für die Anfahrt 1,50 Euro sowie für jeden Beförderungskilometer 0,40 Euro. Der Höchstanteil beträgt 7,50 Euro. Nach Überschreiten der 15-Kilometer-Zone außerhalb des Kreisgebietes muss der Fahrgast alle weiteren Kosten selbst tragen. Von dieser Einschränkung sind Fahrten von dem Gebiet der Stadt Dormagen sowie dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen nach Köln-Zentrum nicht betroffen. Ebenfalls sind Fahrten in die Stadt Krefeld (Zentrum), sowie in die gesamten Stadtgebiete von Düsseldorf und Mönchengladbach von dieser Einschränkung ausgeschlossen. Der Kostenbeitrag wird unmittelbar am Ende einer Fahrt erhoben. Für notwendige Begleitpersonen und für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Sozialgesetzbuch II, von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (einschl. der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie Heimbewohner, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen, wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Fahrten, die am gleichen Tag, an dem diese durchgeführt werden sollen, abgesagt werden, können vom Träger beim Fahrgast mit 2,50 Euro in Rechnung gestellt werden; ebenso Fahrten, die nach Anfahrt nicht genutzt werden. Behinderte Personen haben keinen einklagbaren Anspruch auf Beförderung durch den Fahrdienst. Auf Einzelbeförderung besteht kein Anspruch. Die Beförderung darf aus haftungsrechtlichen Gründen nur von Haustür zu Haustür erfolgen. In den Fahrzeugen darf nicht geraucht werden.
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Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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