Alleinerziehende erhalten im Falle der Bedürftigkeit - auch wenn sie zurzeit wegen der Kindeserziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können - grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II.
Lediglich in Ausnahmefällen werden Leistungen nach dem SGB XII erbracht. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die ARGE Rhein-Kreis Neuss.
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Sozialamt
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