Personen, die aus persönlichen (privaten) Gründen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese erwerben wollen, benötigen eine Erlaubnis.
Hierzu gehören vorwiegend Wiederlader von Patronen, Vorderlader- und Böllerschützen, Personen, die selbst Feuerwerke der Klasse III abbrennen oder wissenschaftlich mit explosionsgefährlichen Stoffen experimentieren.
Grundlage für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Grundlehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (Fachkundezeugnis). Für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreisverwaltung. Diese müssen Sie gesondert beantragen.
Die Sprengstofferlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
§ 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Sie beantragen die Erlaubnis zum ersten Mal:
Sie wollen eine bestehende Erlaubnis ändern:
Sie wollen eine bestehende Erlaubnis verlängern:
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand:
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Ordnungsamt
Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:
Carsten Paetau
Ordnungsbehörde
02181 601-3212 (Telefon)
02181 601-3299 (Telefax)
carsten.paetau@rhein-kreis-neuss.de
Kreishaus Grevenbroich (Neubau)
Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich
2. Obergeschoss, Zimmer 2.29
Das gesamte Gebäude ist für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich. Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden.
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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