Zahlt der andere Elternteil Ihres Kindes keinen oder nicht ausreichend Unterhalt, so können Sie für Ihr Kind einen Unterhaltsvorschuss beim Kreisjugendamt oder über das örtliche Sozialamt beantragen. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss aber nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein (Beispiel: Ein Elternteil lebt mit dem Kind im Haushalt der Großeltern).
Wenn das Kind und der Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sie die Aufenthaltsgenehmigung nachweisen. Ein Ausländer hat einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsgenehmigung ist. Ein nur geduldeter Aufenthalt reicht für den Bezug eines Unterhaltsvorschusses nicht aus.
Der Unterhaltsvorschuss wird in Höhe des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes - gestaffelt nach Altersgruppen - gezahlt. Dies entspricht derzeit monatlich 133 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bzw. 180 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Waisenbezüge oder Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles werden angerechnet. Die Unterstützung erfolgt für längstens 72 Monate, entweder in einem zusammenhängenden Zeitraum oder auch in Teilabschnitten. Der Unterhaltsvorschuss wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, gezahlt.
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Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.