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Verwaltung von A bis Z

Betreuung

Sollte ein Volljähriger wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können, so bestellt das örtlich zuständige Vormundschaftsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.

Falls kein ehrenamtlicher oder sonstiger Betreuer bereit oder geeignet ist, übertragen die Vormundschaftsgerichte in Neuss (zuständig für Neuss, Kaarst, Meerbusch und Korschenbroich) und Grevenbroich (zuständig für Grevenbroich, Jüchen und Rommerskirchen) der Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss bzw. den dort angestellten Behördenbetreuern die Führung der Betreuung.

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Jugendamt

Downloads

Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 07.07.2010


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