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Verwaltung von A bis Z

Beistandschaft

Die Beistandschaft kann für ein minderjähriges Kind auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, eingerichtet werden. Der Wirkungskreis umfaßt je nach Antrag die Feststellung der Vaterschaft und bzw. oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes gegenüber dem nicht mit ihm in einem Haushalt lebenden Elternteil.

Der Beistand ist ein Bevollmächtigter des Kindes. Die Beistandschaft kann von Ihnen jederzeit aufgehoben werden. Hierfür benötigen wir einen schriftlichen Antrag. Ihre elterliche Sorge für das Kind wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Jugendamt

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 31.01.2012


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