Für die Errichtung und Änderung von Sonderbauten ist immer ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Bauanträge müssen schriftlich von einem Architeckt oder Ignenieur eingereicht werden. Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential. Geregelt wird dieses Verfahren in den §§ 54, 68 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW.
Zu Sonderbauten gehören unter anderem:
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