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Verwaltung von A bis Z

Baugenehmigung (Sonderbauten)

Für die Errichtung und Änderung von Sonderbauten ist immer ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Bauanträge müssen schriftlich von einem Architeckt oder Ignenieur eingereicht werden. Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential. Geregelt wird dieses Verfahren in den §§ 54, 68 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW.

Zu Sonderbauten gehören unter anderem:

  • Hochhäuser,
  • große Verkaufsstätten (über 700 qm Verkaufsfläche),
  • Messe- und Ausstellungsbauten,
  • große Büro- und Verwaltungsgebäude (über 3.000 qm Geschossfläche),
  • Kirchen und Versammlungstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,
  • große Garagen (über 1.000 qm Nutzfläche).

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Bauaufsicht, Denkmal- und Wohnungswesen

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Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.


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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 23.12.2009


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