Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2011 auf Grund des § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 863), in Verbindung mit § 5 Kreisordnung NRW vom 17. Oktober 1994 (GV.NW 2021) folgende Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung beschlossen:
Der Rhein-Kreis Neuss ist Träger von drei Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung an den Standorten Kaarst-Holzbüttgen (Sebastianus-Schule), Neuss (Schule am Nordpark) und Grevenbroich-Hemmerden (Mosaik-Schule). Für jede dieser Schulen wird ein Schuleinzugsbereich gebildet.
Der Schuleinzugsbereich der Sebastianus-Schule in Kaarst-Holzbüttgen umfasst die Gebiete der Städte Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch.
Der Schuleinzugsbereich der Schule am Nordpark in Neuss umfasst das Gebiet der Städte Neuss und Dormagen.
Bezüglich der Ortsteile der Stadt Dormagen, die westlich der Autobahn A 57 liegen (Delrath, Nievenheim, Gohr, Ückerath, Broich, Straberg, Delhoven, Blechhof, Hackenbroich), überschneidet sich der Schuleinzugsbereich der Schule am Nordpark mit dem Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule.
Der Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule in Grevenbroich-Hemmerden umfasst die Gebiete der Stadt Grevenbroich sowie der Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen.
Darüber hinaus zählen zum Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule die Ortsteile der Stadt Dormagen, die westlich der Autobahn A 57 liegen (Delrath, Nievenheim, Gohr, Ückerath, Broich, Straberg, Delhoven, Blechhof, Hackenbroich). In diesem Gebiet überschneidet sich der Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule mit dem Schuleinzugsbereich der Schule am Nordpark in Neuss.
Schülerinnen und Schüler, die in den Überschneidungsgebieten gemäß §§ 3 und 4 wohnen, können entweder an der Schule am Nordpark oder an der Mosaik-Schule aufgenommen werden, sofern die Aufnahmekapazität der Schule dies zulässt.
Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Rhein-Kreises Neuss haben, werden an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung nicht aufgenommen, sofern kein wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW vorliegt oder sofern nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 und 6 Schulgesetz NRW vorliegen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 07.07.2011
Hans-Jürgen Petrauschke, Landrat