Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 20.12.2006 auf Grund des § 5 Absatz 1 und des § 26 Absatz 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Satzung für die Jugendmusikschule beschlossen:
§ 1 Name und Rechtsstellung
- Die Jugendmusikschule trägt den Namen "Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss“.
- Sie ist eine rechtlich unselbstständige öffentliche Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
§ 2 Aufgabenstellung
- Aufgabe der Jugendmusikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen.
- Das Angebot der Jugendmusikschule umfasst:
- Elementarunterricht
- Klassenunterricht in allgemein bildenden Schulen
- Gruppenunterricht
- Einzelunterricht
- Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit
- Theoretische Arbeitsgemeinschaft
- Vorberufliche Fachausbildung.
§ 3 Leiter und Lehrkräfte
- Die pädagogische und musikalische Leitung der Jugendmusikschule obliegt einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft, die dem Landrat untersteht.
- An der Jugendmusikschule unterrichten hauptamtlich und nebenamtlich beschäftigte Lehrkräfte.
- Leiter und Lehrkräfte müssen die vom Land empfohlenen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 4 Teilnehmer
- Am Unterricht der Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss können nur Einwohner und Einwohnerinnen aus den an der Musikschule beteiligten kreisangehörigen Gemeinden teilnehmen.
- Die Unterrichtsangebote der Jugendmusikschule gelten für
- Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
- Erwachsene (ab dem 21. Lebensjahr).
§ 5 Schuljahr und Kündigung
- Das Schuljahr der Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Einschulungen erfolgen jeweils zum 01.04. und zum 01.10., sofern Unterrichtskapazitäten frei sind. Die ein- und zweijährigen Kurse des Elementarunterrichtes beginnen jeweils nach den Sommerferien.
- Für die Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss gilt die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen. Am Nachmittag des letzten Schultages vor den Sommerferien entfällt der Musikunterricht. Der Unterricht wird in jedem Unterrichtsfach einmal wöchentlich erteilt.
- Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtszeit, einen bestimmten Unterrichtsort oder die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.
- Der Musikunterricht kann jeweils zum 31. März und 30. September gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist an den Rhein-Kreis Neuss- Jugendmusikschule- zu richten. Sie muss bis zum letzten Werktag des dem Kündigungstermin vorausgegangenen Monats beim Rhein-Kreis Neuss eingegangen sein. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum Ablauf des nächsten Kündigungstermins fort. Der Landrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Kündigungsregelung zulassen. Ein/e Schüler/in kann vom Besuch der Schule dauernd oder zeitweise ausgeschlossen werden, wenn
- er/sie ungenügende Leistungen erbringt,
- er/ sie wiederholt unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt,
- trotz Mahnung die Gebühren nicht fristgemäß gezahlt werden,
- sonstige triftige Gründe vorliegen. Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten bzw. der/die volljährige Schüler/in zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit dem Schulleiter.
§ 6 Kostendeckung und Gebührentarif
Für die Erteilung von Unterricht an der Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben. Die Deckung der Gesamtkosten der Jugendmusikschule erfolgt durch Gebühren, Entgelte, Mehrumlagen der beteiligten Gemeinden, Zuschüsse des Landes und Eigenmittel des Rhein-Kreises Neuss.
§ 7 Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmer/innen verpflichtet, bei Minderjährigen ist der Gebührenschuldner der gesetzliche Vertreter, der die Anmeldung vorgenommen hat. Die Gebührenpflicht des gesetzlichen Vertreters bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.
§ 8 Gebührenpflicht
- Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit der Einschulung und endet mit der fristgerechten Kündigung nach § 5. Gebühren werden im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens nicht erstattet, es sei denn, es werden zwingende Gründe (z.B. Umzug) geltend gemacht.
- Die Gebühren für die einzelnen Unterrichtsfächer werden in einem besonderen Gebührentarif festgesetzt; es handelt sich um Jahresbeiträge, die sich aus zwölf gleichen monatlichen Grundbeträgen ergeben. Die derzeit gültigen Gebührentarife sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Für die Höhe der Jahresgebühren ist das Alter zu Beginn des Schuljahres bzw. bei Einschulung maßgebend.
Anlage 1: Gebühren ab 01.10.2010 | Nr. | Unterrichtsart | Unterrichtsdauer je Woche in Minuten | Monatsgebühren in Euro | Jahresgebühren in Euro |
| Kinder + Jugendliche | Erwachsene | Kinder + Jugendliche | Erwachsene |
| 1. | Musikflöhe I und II | 60 | 22,00 | - | 264,00 | - |
| 2. | Musik. Früherziehung | 60 | 22,00 | - | 264,00 | - |
| 3. | Klassenunterricht in allgemeinbildenden Schulen |
| 3.1 | 1. Jahr Elementarunterricht | 45 | 11,00 | - | 132,00 | - |
| 3.2 | 2. Jahr Instrumentalklasse |
| 3.21 | 6-8 Schüler | 45 | 21,00 | - | 252,00 | - |
| 3.22 | 9-12 Schüler | 45 | 16,00 | - | 192,00 | - |
| 3.23 | 13 und mehr Schüler | 45 | 13,00 | - | 156,00 | - |
| 4. | Instrumentale Orientierungsstufe | - | 22,00 | - | 132,00 (hj) | - |
| 5. | Instrumentalunterricht |
| 5.1 | Gruppenunterricht |
| 5.11 | Gruppe zu 3-5 Schülern | 45 | 29,00 | 47,00 | 348,00 | 56,00 |
| 5.12 | Gruppe zu 2 Schülern | 45 | 38,00 | 65,00 | 456,00 | 780,00 |
| 5.13 | Klavier zu 2 Schülern | 45 | 39,00 | 67,00 | 468,00 | 804,00 |
| 5.2 | Einzelunterricht |
| 5.21 | alle Instrumente außer Klavier | 20 | 30 | 50 | 360 | 600 |
| 5.22 | alle Instrumente außer Klavier | 30 | 44 | 76 | 528 | 912 |
| 5.23 | alle Instrumente außer Klavier | 45 | 66 | 108 | 792 | 1296 |
| 5.24 | Klavier | 20 | 34 | 59 | 408 | 708 |
| 5.25 | Klavier | 30 | 51 | 88 | 612 | 1056 |
| 5.26 | Klavier | 45 | 76 | 129 | 912 | 1548 |
| 6. | Vorberufliche Fachausbildung | 120 | 84 | 152 | 1008 | 1863 |
| 7. | Theoretische Arbeitsgemeinschaft (ab 4 Teilnehmern) | 45 | 20 | 31 | 240 | 372 |
| 8. | Ensembles | - | 9 | 10 | 108 | 120 |
Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten je Schülerin und Schüler je Instrument: Für das 1. Mietjahr 8,00 Euro monatlich bzw. 96,00 Euro im Jahr, für das 2. Mietjahr 10,00 Euro monatlich bzw. 120,00 Euro im Jahr.
§ 9 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
- Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 3 Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
- Die derzeit gültigen Gebührentarife sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Eine anteilige Rückzahlung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird.
- Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Eine Gebührenermäßigung ist für die Überlassung von Musikinstrumenten ausgeschlossen.
§ 10 Gebührenermäßigung und -erstattung
- Besuchen mehrere Geschwister die Jugendmusikschule, ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 25%.
- Darüber hinaus erhält ein Kind, das in zwei oder mehr Instrumentalfächern unterrichtet wird, eine Ermäßigung von 15% vom monatlichen Grundbetrag.
- Bei Erkrankung oder Ausscheiden einer Lehrkraft wird sich die Jugendmusikschule darum bemühen, daß der Unterricht nachgeholt bzw. durch eine andere Lehrkraft erteilt wird. Das Gleiche gilt bei Unterrichtsausfall in Folge außergewöhnlicher Umstände an der jeweiligen Unterrichtsstätte.
- Soweit der Unterricht mehr als zweimal pro Kalenderjahr ausfällt, der Ausfall durch die Jugendmusikschule zu vertreten ist und ein Nachholen bzw. Vertreten des Unterrichts nicht erfolgen kann, werden die Gebühren für den ausgefallenen Zeitraum erstattet. Der Einzelstundenanteil beträgt 1/52 der tatsächlichen Jahresgebühr.
- Sozialhilfeempfänger erhalten eine Ermäßigung von 50% auf den Gesamtbetrag.
§ 11 Zahlungstermin
- Die Gebühren sind monatlich fällig. Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt.
- Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss vom 22.12.2004 außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 20.12.2006