Aufgrund von § 5 i.V.m. § 50 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) und §§ 18, 19, 20, 21 des Gesetztes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 12.01.2011 die folgende Satzung im Wege der Dringlichkeit beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung regelt die Förderung der Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz im Einzugsgebiet des Kreisjugendamtes Neuss (nachfolgend Jugendamt) auf der Grundlage der §§ 18 bis 21 Kinderbildungsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz) vom 18.12.2007 (GV. NRW. S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2009 (GV. NRW. S. 623).
§ 2 Antragsverfahren
- Der Träger der Kindertageseinrichtung (nachfolgend Träger) beantragt bis zum 20. Februar des Jahres beim Jugendamt die Förderung der Betriebskosten für das zum 01.08. desselben Jahres beginnende Kindergartenjahr. Der Antrag erfolgt auf elektronischem Weg über das Internetportal www.KiBiz.web.nrw.de nach vorgegebenem Muster.
- Zum Nachweis der elektronischen Antragstellung wird ein Ausdruck des Antrags im KiBiz-web erzeugt, der mit rechtsverbindlicher Unterschrift des bzw. der Vertretungsberechtigten des Trägers versehen spätestens zum 25.02. des Jahres beim Jugendamt eingegangen sein muss.
- Der Träger beachtet die Jugendhilfeplanung des Jugendamtes. Er übersendet dem Jugendamt in Ergänzung zu seinem Antrag auf elektronischen Weg (per E-Mail) eine Excel-Liste mit den zum 01.08. des Jahres aufgenommenen Kindern nach vorgegebenem Muster.
§ 3 Bewilligungsbescheid
Das Jugendamt erlässt nach Erhalt der form- und fristgerecht eingegangenen Anträge einen vorläufigen Bewilligungsbescheid über die Förderung des Trägers.
§ 4 Monatsmeldungen
Der Träger erhält monatlich vom Jugendamt eine Liste der vom Träger aufgenommenen und gemeldeten Kinder. Er überprüft diese Liste auf Vollständigkeit und Richtigkeit und sendet die ggf. korrigierte Liste dem Jugendamt unterschrieben zurück. Die monatliche Belegung wird auf dieser Basis vom Träger bis zum 25. jedes Monats im Programm Kibiz-web erfasst. Der Träger kann diese Aufgaben der Monatserfassung auf die Leitung der Kindertageseinrichtung übertragen.
§ 5 Endgültiger Leistungsbescheid
Nach Abschluss des Kindergartenjahres erlässt das Jugendamt unter Berücksichtigung des vorläufigen Bewilligungsbescheids und der monatlichen Belegung der Kindertageseinrichtung einen endgültigen Leistungsbescheid über die Förderung des Trägers.
§ 6 Verwendungsnachweis
- Der Träger erstellt als Nachweis gegenüber dem Jugendamt zu dem im Leistungsbescheid vorgegebenen Termin einen Verwendungsnachweis nach vorgegebenem Muster auf elektronischem Weg über das Internetportal www.KiBiz.web.nrw.de.
- Eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel setzt den Einsatz pädagogischen Personals im Umfang der in der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz in den Tabellen unter „Personal“ an erster Stelle genannten Fachkräftestunden (erster Wert) sowie der Freistellungsanteile für die Leitung der Einrichtung voraus.
- Im Bewilligungszeitraum nicht genutzte Mittel sind einer Rücklage für die einzelne Einrichtung zuzuführen. Die Rücklage muss gemäß § 20 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz nachweislich in den Folgejahren der Erfüllung von Aufgaben nach dem Kinderbildungsgesetz dienen. Das Recht des Jugendamtes zur Rückforderung von Zuschüssen nach § 20 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz bleibt unberührt.
§ 7 Sprachförderung
- Der Träger der Tageseinrichtung teilt bis zum 15.06. des Jahres dem Jugendamt nach vorgegebenem Muster mit, für welche Kinder zum Beginn des zum 01.08. desselben Jahres beginnenden Kindergartenjahres Mittel zur Sprachförderung bereitgestellt werden müssen. Kinder, für die ein Sprachförderbedarf später festgestellt wird, sind unverzüglich dem Jugendamt zu melden.
- Der Träger kann durch schriftliche Erklärung dem Sprachförderpool des Jugendamtes beitreten. Das Jugendamt setzt Logopäden zur Unterstützung der Erzieher in den Kindertageseinrichtungen ein, insbesondere wenn aufgrund der geringen Zahl der förderbedürftigen Kinder eine Gruppenförderung in der Tageseinrichtung nicht möglich ist oder in Ergänzung zu einer solchen Gruppenförderung. Ein Ausscheiden aus dem Sprachförderpool zum Ende eines Kindergartenjahres bedarf der schriftlichen Kündigung.
- Der Träger erhält vom Jugendamt zur Sprachförderung einen gesonderten vorläufigen Bewilligungsbescheid.
- Über finanzielle Zuwendungen zur Sprachförderung muss der Träger bis zum 10.08. des Folgejahres dem Jugendamt einen Verwendungsnachweis vorlegen. Dieser Verwendungsnachweis umfasst nicht den Nachweis zum Einsatz der vom Jugendamt eingesetzten Logopäden. Der Verwendungsnachweis erfolgt nach einem vom Jugendamt vorgegebenen Muster.
- Nach Vorlage des Verwendungsnachweises erlässt das Jugendamt einen endgültigen Leistungsbescheid.
§ 8 Abschlagszahlungen, Verrechnungen
- Das Jugendamt leistet Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Bescheide.
- Für die Förderung der Betriebskosten werden monatliche Abschlagszahlungen geleistet.
- Für die Förderung von Familienzentren und die Sprachförderung werden Abschlagszahlungen im August, d. h. zu Beginn des Kindergartenjahres, sowie im Februar des Folgejahres, d. h. im laufenden Kindergartenjahr, geleistet.
- Verrechnungen von Über- und Nachzahlungen erfolgen mit der Zahlung für den Monat Februar des Jahres, das auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.02.2011 in Kraft.