Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 08.12.2010.
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 292 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 08.12.2010 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 15.12.2007 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
- 2,30 € Grundentgelt einschließlich 64,52 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr
2,50 € Grundentgelt einschließlich 60,61 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen - 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 64,52 m in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 60,61 m in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen - 0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden Wartezeit von der ersten bis zur fünften Minute
- 0,10 € Warteentgelt je 11,0 Sekunden Wartezeit ab der sechsten Minute
- 5,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderung eines Großraumtaxis
- Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetztkilometer
- in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr 1,55 €
- in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 1,65 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluß vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 08.12.2010
Petrauschke, Landrat