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Straßenverkehr / 08.12.2010

Taxitarife ab 01.01.2011

Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 08.12.2010.

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGBl. I          S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 292 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 08.12.2010  folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung  von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

Artikel 1

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 15.12.2007 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  1. Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
    1. 2,30 € Grundentgelt einschließlich 64,52 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr
      2,50 € Grundentgelt einschließlich 60,61 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    2. 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 64,52 m in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr
      0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 60,61 m in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    3. 0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden Wartezeit von der ersten bis zur fünften Minute
    4. 0,10 € Warteentgelt je 11,0 Sekunden Wartezeit ab der sechsten Minute
    5. 5,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderung eines Großraumtaxis
    6. Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetztkilometer

  • in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr 1,55 €
  • in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 1,65 €

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 08.12.2010
Petrauschke, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 16.12.2010


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