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Finanzen / 16.07.2011

Haushaltssatzung des Rhein-Kreis Neuss für das Haushaltsjahr 2011

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch GO-Reformgesetz vom 20. September 2007 hat der Kreistag mit Beschluss vom 30. März 2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

  1. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält wird
    1. im Ergebnisplan mit
      1. Gesamtbetrag der Erträge auf 362.115.337 EUR
      2. Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 374.677.575 EUR
    2. im Finanzplan mit
      1. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 362.200.741 EUR
      2. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 372.160.235 EUR
      3. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 7.572.093 EUR
      4. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 15.935.545 EUR
  2. Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Grevenbroich für das Wirtschaftsjahr 2011 wird festgesetzt
    1. im Erfolgsplan mit
      1. den Erträgen auf 47.812.000 EUR
      2. den Aufwendungen auf 47.812.000 EUR
    2. im Vermögensplan mit
      1. den Einzahlungen auf 1.950.400 EUR
      2. den Auszahlungen auf 1.950.400 EUR
  3. Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Dormagen für das Wirtschaftsjahr 2011 wird festgesetzt
    1. im Erfolgsplan mit
      1. den Erträgen auf 49.683.000 EUR
      2. den Aufwendungen auf 49.683.000 EUR
    2. im Vermögensplan mit
      1. den Einzahlungen auf 3.269.300 EUR
      2. den Auszahlungen auf 3.269.300 EUR
  4. Der Wirtschaftsplan der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss für das Wirtschaftsjahr 2011 wird festgesetzt
    1. im Erfolgsplan mit
      1. den Erträgen auf 8.840.058 EUR
      2. den Aufwendungen auf 8.397.000 EUR
    2. im Vermögensplan mit
      1. den Einzahlungen auf 150.000 EUR
      2. den Auszahlungen auf 150.000 EUR

§ 2

  1. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2.800.000 EUR festgesetzt.
  2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan des Kreiskrankenhauses Grevenbroich erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.
  3. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan des Kreiskrankenhauses Dormagen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
  4. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 175.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 12.562.239 EUR und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf0 EUR festgesetzt.

§ 5

  1. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 EUR festgesetzt.
  2. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Grevenbroich in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
  3. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Dormagen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
  4. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 6

  1. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf 44,39 v.H. der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden 25.133.264 EUR, das sind 4,77 v.H. der Umlagegrundlagen nicht erhoben. 50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet.
  2. Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Kreisjugendmusikschule entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf:
    1. Stadt Grevenbroich 0,496 v.H.
    2. Stadt Kaarst 0,536 v.H.
    3. Stadt Korschenbroich 0,931 v.H.
    4. Gemeinde Jüchen 0,250 v.H.
    5. Gemeinde Rommerskirchen 0,542 v.H.
  3. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf 17,055 v.H. der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 7

Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung des Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2011 wird öffentlich bekanntgemacht.

Aufgrund der in § 6 Nr. 1 der Satzung festgelegten Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage und der in § 6 Nr. 2 festgelegten Mehrbelastung für den Betrieb der Jugendmusikschule ist die Haushaltssatzung gemäß §§ 53 und 56 Abs. 3 und 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigungspflichtig. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 13.07. 2011 die Haushalssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2011 genehmigt.

Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Kreishaus des Rhein-Kreises Neuss in 41515 Grevenbrich, Auf der Schanze 4 (Verwaltungsneubau), Zimmer 2.36 und an der Infotheke des Kreishauses Neuss, Oberstraße 91 in 41460 Neuss öffentlich aus, und zwar

  • vom 25.07.2011 bis 28.07.2011 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
  • am 29.07.2011 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
  • vom 01.08.2011 bis 02.08.2011 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr.

Sie werden danach bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, 15. Juli 2011
Landrat Hans-Jürgen Petrauschke





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 15.07.2011


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