I. Haushaltssatzung
Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch GO-Reformgesetz vom 20. September 2007 hat der Kreistag mit Beschluss vom 25. März 2009 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
- Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 351.698.761 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 355.475.003 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 351.084.318 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 346.564.218 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 5.191.616 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 13.487.958 EUR
festgesetzt.
- Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Grevenbroich für das Wirtschaftsjahr 2009 wird
im Erfolgsplan mit
den Erträgen auf 45.359.000 EUR
den Aufwendungen auf45.359.000 EUR
im Vermögensplan mit
den Einzahlungen auf 10.050.400 EUR
den Auszahlungen auf 10.050.400 EUR
festgesetzt.
- Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Dormagen für das Wirtschaftsjahr 2009 wird
im Erfolgsplan mit
den Erträgen auf 47.738.000 EUR
den Aufwendungen auf 47.738.000 EUR
im Vermögensplan mit
den Einzahlungen auf 6.923.700 EUR
den Auszahlungen auf 6.923.700 EUR
festgesetzt.
- Der Wirtschaftsplan der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss für das Wirtschaftsjahr 2009 wird
im Erfolgsplan mit
den Erträgen auf 8.421.058 EUR
den Aufwendungen auf 8.170.500 EUR
im Vermögensplan mit
den Einzahlungen auf 804.000 EUR
den Auszahlungen auf 804.000 EUR
festgesetzt.
§ 2
- Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.145.861 EUR festgesetzt.
- Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan des Kreiskrankenhauses Grevenbroich erforderlich ist, wird auf 8.550.000 EUR festgesetzt.
- Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan des Kreiskrankenhauses Dormagen erforderlich ist, wird auf 4.458.000 EUR festgesetzt.
- Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.128.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 3.776.242 EUR und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 0 EUR festgesetzt.
§ 5
- Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 EUR festgesetzt.
- Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Grevenbroich in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
- Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Dormagen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
- Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 6
- Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf 41,25 v.H. der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden 22.754.975 EUR, das sind 4,35 v.H. der Umlagegrundlagen nicht erhoben. 50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet. - Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Kreisjugendmusikschule entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf:
Stadt Grevenbroich 0,497 v.H.
Stadt Kaarst 0,432 v.H.
Stadt Korschenbroich 0,835 v.H.
Gemeinde Jüchen 0,227 v.H.
Gemeinde Rommerskirchen 0,466 v.H.
- Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf 13,967 v.H. der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 1,6 % jährlich für die ausstehenden Beträge erhoben.
II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2009 wird öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 53 und § 56 Abs. 3 und 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO. NRW.) ist die Haushaltssatzung im Hinblick auf die in § 6 Nr. 2 der Satzung festgelegte Mehrbelastung für den Betrieb der Kreisjugendmusikschule genehmigungspflichtig. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom 09.07.2009 die Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2009 genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegen zur Einsichtnahme während der Dienststunden bei der Kreisverwaltung Neuss in 41515 Grevenbroich, Auf der Schanze 4 (Verwaltungsneubau), Zimmer 2.36 und an der Infotheke im Lichthof des Kreishauses Neuss in 41460 Neuss, Oberstraße 91 aus, und zwar
- vom 20.07.2009 bis23.07.2009 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
- am 24.07.2009 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
- vom 27.07.2009 bis 28.07.2009 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr.
Sie werden danach bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 14. Juli 2009
Dieter Patt
Landrat