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Verwaltung / 15.01.2008

Allgemeinverfügung zur Freilandhaltung von Geflügel  

Gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird hiermit folgendes verfügt:

  1. Das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss wird gem. § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung als Gebiet festgelegt, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen (Freilandhaltung) gehalten werden darf.
  2. Das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld, Deutscher Ring 100, 47798 Krefeld wird als Untersuchungseinrichtung gem. § 13 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung bestimmt.

Gleichzeitig wird meine Allgemeinverfügung vom 11.05.2006 zur Freilandhaltung von Geflügel hiermit aufgehoben.

Begründung

Durch die Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.2007 wurde die Möglichkeit geschaffen, neben einer Genehmigung im Einzelfall ein Gebiet festzulegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Geflügelhaltungen in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Da im Rhein-Kreis Neuss die Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen vorliegen, kann die Freilandhaltung für das gesamte Kreisgebiet verfügt werden.

Auflagen

Für die Freilandhaltung von Enten und Gänsen gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung.

Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Der Halter der Enten und Gänse hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenza-Virus untersucht werden.

Die Untersuchungen sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

An Stelle dieser Untersuchungen kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss folgende Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
1 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 - 100 10 - 50
101 - 1000 20 - 60
mehr als 1000 30 - 70

Die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten hat der Tierhalter  unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden.

Ferner ist der Tierhalter bei der vorbeschriebenen Aufnahme von Hühnern oder Puten in den Enten- und Gänsebestand verpflichtet,

  1. jedes verendete Stück Geflügel in der benannten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen; das Untersuchungsergebnis hat der Tierhalter unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen,
  2. abweichend von
    1. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Bestandsgröße je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in ein Register einzutragen und
    2. § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Bestandsgröße
      1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern,
      2. nach jeder Einstallung oder Aufstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und den Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren,
      3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren,
      4. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und hierüber Aufzeichnungen zu machen,
      5. den Raum, die Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren und
      6. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.

Vorbehalt des Widerrufs

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf zu erheben.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift oder in Urschrift beigefügt werden.

Grevenbroich, den 15.01.2008

Im Auftrag, Kreisoberveterinärrat Dr. Schäfer





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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 17.01.2008


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