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Verwaltung / 29.12.2007

Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat am 12.12.2007 Änderungen der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons zum 01. Januar 2008 beschlossen.

Diese werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Das Kreismuseum ist wie folgt geöffnet:

  • Dienstags bis Freitags von14:00 - 18:00 Uhr
  • Samstags, sowie Sonn- und Feiertags von 11:00 - 17:00 Uhr

Das Museum ist montags sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gemäß besonderem Aushang geschlossen. Für Schulklassen, Kindergärten und Gruppen ist das Museum nach Vereinbarung geöffnet.

(2) Das Archiv im Rhein-Kreis Neuss sowie das Internationale Mundartarchiv Ludwig Soumagne sind montags bis donnerstags von 8:00 - 16:00 Uhr und freitags von 8:00 - 13:00 Uhr geöffnet.

§ 3 Entgelte

(1) Für das Kreismuseum wird folgender Eintritt erhoben:

  • Erwachsene 3,00 Euro
  • Kinder, Jugendliche, Inhaber der Juleica und Schwerbehinderte 1,00 Euro
  • Familien 6,00 Euro
  • Familien (bei Vorlage der Familienkarte des Rhein-Kreises Neuss) 5,00 Euro
  • Gruppen von mindestens 6 Personen pro Person 2,50 Euro
  • Museumspädagogische Führungen pro Schüler 1,00 Euro
  • Für Kinder unter 6 Jahren ist der Eintritt frei.

Freien Eintritt hat nachstehender Personenkreis gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises:

  • Mitglieder des Deutschen Museumsbundes,
  • Mitglieder des Internationalen Museumsverbandes (ICOM),
  • Mitglieder des Vereins der Freunde und Förderer des Kreismuseums Zons.

Bei Gruppenführungen - bis maximal 30 Personen - durch Mitarbeiter des Kulturzentrums wird zusätzlich zum Eintritt ein Entgelt von 30,00 Euro erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Hinweis:

Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, den 12.12.2007

Patt, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 15.01.2008


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