Gemäß § 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung vom 22.06.2004 (BGBl I Seite 1260), geändert durch Gesetz vom 13.04.2006 (BGBl. I Seite 855), §§ 6a, 5 Absatz 4 Ziffer 1 i.V.m. § 6 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.2002 (BGBl I Seite 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2007 (BGBl. I Seite 3144) und § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV NRW Seite 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.09.2008 (GV. NRW Seite 612), wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:
In den Niederlanden wurde in den Provinzen Gelderland und Overijssel der Ausbruch der Blauzungenkrankheit Serotyp 6 in vier Betrieben amtlich festgestellt.
Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet.
Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 5 Absatz 4 Ziffer 1 Blauzungen-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet fest.
Aufgrund des aktuellen Seuchengeschehens wird die Zone auf 150 km um den Seuchenbestand festgelegt. Dieses Vorgehen war unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten notwendig. Das in den Niederlanden vorherrschenden Seuchengeschehen mit vier Ausbruchsbetrieben ist diffus und multifokal.
Hierbei werden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Wiederkäuern haltenden Betrieben, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG Nr. 1774/2002) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl I Seite 686) in der z.Zt. gültigen Fassung ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit Serotyp 6 und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig - insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG).
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf nach Einlegung der Klage die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen.
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Blauzungenkrankheit Serotyp 6 ist sofort dem Veterinäramt des Rhein-Kreis Neuss, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Telefon 02181 601-3901, Telefax 02181 601-3999, E-Mail veterinaeramt@rhein-kreis-neuss.de zu melden.
Gemäß § 76 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a TierSG i.V.m. § 8 der Blauzungen-Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Absatz 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Grevenbroich/Neuss, den 27.10.2008
Der Amtstierarzt
Dr. Gerhard Fischer
Leitender Kreisveterinärdirektor
Die vorstehende Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Grevenbroich/Neuss, den 27.10.2008
Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
Im Auftrag
Dr. Fischer
Ltd. Kreisveterinärdirektor
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.