Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:
§1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen entfällt ersatzlos.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung unter Berücksichtigung der zwölften Änderungssatzung vom 17.06.2009 tritt am 01.07.2009 in Kraft.
Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende zwölfte Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Neuss / Grevenbroich, den 30.06.2009
In Vertretung
Petrauschke, Kreisdirektor