Aufgrund des § 26 Abs 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:
§1
Die §§ 3 und 4 der Entgeltordnung entfallen und werden durch folgende §§ 3 bis 6 ersetzt:
§ 3 Kleinanlieferungen
- Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die die in Absatz 2 genannten Grenzen nicht überschreiten, grundsätzlich ein Entgelt von 10 € pro Anlieferung erhoben. Auf dieses Entgelt wird keine Umsatzsteuer erhoben.
- Im folgenden Umfang werden Privatanlieferungen nach Absatz 1 angenommen:
- Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer
- Sonderabfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer
- alle übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:
- die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 1 m³ betragen,
- die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 200 kg betragen.
Die Art und Weise der Anlieferung muss eindeutig erkennen lassen, dass die Abfälle aus privaten Haushalten stammen. - Die Abgabe von Sonderabfällen am Schadstoffmobil für Haushaltungen des Rhein-Kreises Neuss ist mit Ausnahme von Altöl kostenlos. Für Altöl beträgt das Entgelt 0,50 € pro Liter (einschließlich Umsatzsteuer). Es dürfen höchstens bis zu 20 kg Sonderabfälle pro Tag und Haushalt abgegeben werden.
- Das Entgelt nach Absatz 1 entfällt für Anlieferer mit Wohnsitz in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die die Regelung nach § 1 Absatz 2 der Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 18.12.1996 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. Der Wohnsitz in einer dieser Städte und Gemeinden ist vom Anlieferer bei der Anlieferung durch die Vorlage eines amtlichen Ausweispapieres mit Lichtbild und Adressangabe nachzuweisen.
§ 4 Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten
- Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die am Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten des Rhein-Kreises abgegeben werden, mit Ausnahme von Altöl, kein Entgelt erhoben. Für Altöl beträgt das Entgelt 0,50 €/l (einschließlich Umsatzsteuer).
- Es dürfen höchstens 20 kg Sonderabfälle pro Tag und Haushalt abgegeben werden.
§ 5 Gewerbeschadstoffmobil
- Abweichend von § 2 werden bei der Anlieferung von Abfällen zum Gewerbeschadstoffmobil die folgenden Entgelte erhoben:
Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt22,50 €/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten5,25 €/10 Minuten
Metallemballagen mit Reststoffen0,41 €/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen0,41 €/kg
quecksilberhaltige Rückstände4,95 €/kg
Säuren0,43 €/kg
Laugen0,43 €/kg
Fotochemikalien0,43 €/kg
Pflanzenschutzmittel0,85 €/kg
Altmedikamente0,28 €/kg
Altöl0,43 €/kg
ölhaltige Mischabfälle0,28 €/kg
PCB-Kleinkondensatoren1,05 €/kg
Lösungsmittel0,43 €/kg
Altlacke, Altfarben0,43 €/kg
Dispersionsfarben0,22 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.)1,05 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.)1,05 €/kg
Spraydosen0,95 €/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle1,05 €/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04) Größe 1, 30-Liter-Behälter2,90 €/Behälter
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04) Größe 2, 50-Liter-Behälter3,58 €/Behälter - Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Absatz 1 genannten Abfälle übernommen.
- Auf die Entgelte nach Absatz 1 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung unter Berücksichtigung der dreizehnten Änderung der Entgeltordnung vom 17.06.2009 tritt am 01.07.2009 in Kraft.
§2
Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende dreizehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.1996 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss / Grevenbroich, den 30.06.2009
In Vertretung
Petrauschke, Kreisdirektor