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Umwelt / 01.01.2011

Dreizehnte Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 08.12.2010 die folgende Änderung beschlossen:

§ 1

§ 2 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 betragen für:

  1. Haus- und Sperrmüll174,94 €/t
  2. kompostierbare Abfälle96,52 €/t
  3. Altpapier und -pappen0,00 €/t
  4. Haushaltsschadstoffmobil0,79 €/Einwohner

Sollte dem Rhein-Kreis Neuss im Jahr 2011 Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich Meerbusch und Neuss überlassen werden, werden die Gebührenschuldner darüber in Kenntnis gesetzt. Die Gebühren ändern sich ab dem 1. Tag des auf die Kenntnissetzung folgenden Monats wie folgt:

  1. Haus- und Sperrmüll165,34 €/t
  2. kompostierbare Abfälle96,52 €/t
  3.  Altpapier und -pappenGutschrift von 17,60 €/t
  4. Haushaltsschadstoffmobil0,79 €/Einwohner

§ 2

Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Grevenbroich, den 22.12.2010
Petrauschke, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 10.01.2011


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