Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 08.12.2010 die folgende Änderung beschlossen:
§ 2 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 betragen für:
Sollte dem Rhein-Kreis Neuss im Jahr 2011 Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich Meerbusch und Neuss überlassen werden, werden die Gebührenschuldner darüber in Kenntnis gesetzt. Die Gebühren ändern sich ab dem 1. Tag des auf die Kenntnissetzung folgenden Monats wie folgt:
§ 2
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Grevenbroich, den 22.12.2010
Petrauschke, Landrat