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Umwelt / 17.10.2011

Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren gemäß §§ 8 und 9 WHG für die Entnahme von Grundwasser im Stadtgebiet Korschenbroich zur Kappung von Grundwasserspitzen sowie für die Einleitung des geförderten Wassers in Vorfluter

Antrag des Erftverbandes vom 22.06.2011

Im Stadtgebiet Korschenbroich ist - wie seit 1999 bereits mehrfach aufgetreten - in nassen Winterhalbjahren mit Grundwasserständen zu rechnen, die gebäudeschädliche Höhen erreichen. Mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Korschenbroich und dem Erftverband wurde der Erftverband damit beauftragt, bei Überschreitung von definierten Grenz-Grundwasserständen im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.11.2021 über insgesamt 7 Brunnen in den Ortsteilen Herrenshoff, Raderbroich, Kleinenbroich und Pesch sowie über eine Wasserentnahme aus dem Baggersee Herrenshoff eine Grundwasserhaltung zu betreiben, zu überwachen und zu dokumentieren. Mit den geplanten Grundwasserspiegelabsenkungen soll ein Großteil der potentiell betroffenen Gebäude vor Vernässungen geschützt werden können.

Für die in Höhe von max. 5,9 Mio. m³/Wasserwirtschaftjahr vorgesehene Grundwasserentnahme und Einleitung des geförderten Wassers in die Vorfluter Jüchener Bach, Pescher Graben, Fluitbach, Herzbroicher Graben sowie über den Zollhausgraben in die Niers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. 

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 1 und 2 und Anlage 1 Ziffer 13.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis < 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Bei der Vorprüfung ist neben den standortbezogenen Besonderheiten auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - stelle ich fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall hat ergeben, dass von dem beantragten Gewässerausbau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Details der Prüfung können der Dokumentation zur Einzelfallprüfung vom 14.10.2011 entnommen werden.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungserheblichen Unterlagen können im Verwaltungsneubau, Auf der Schanze 4, Zimmer 1.55  eingesehen werden.

Neuss/Grevenbroich, den 17.10.2011
Im Auftrag
Karsten Mankowsky, Umwelt- und Gesundheitsdezernent





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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 21.10.2011


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